Das Verbreiten privater Fotos kann strafbar sein
Zossener Richter referiert an der Oberschule Wünsdorf über die rechtlichen Konsequenzen von Handynutzung oder Cybermobbing
Edeltraut-Chantal auf dem Schulklo fotografieren und das Bild bei Facebook hochladen – das wäre ein Brüller, nicht nur für Heinz- Rüdiger. Doch wie sieht es strafrechtlich bei solchen Handy-Aktionen aus, haften Eltern oder Kinder, wenn Schaden entsteht?
Wohlwissend hatte der Referent auf der Elternversammlung in der Wünsdorfer Oberschule komische Namen für seine vielen illustrierenden Beispiele verwendet, denn Wolfgang Böhm ist Richter am Zossener Amtsgericht, viele Jahre war Jugendstrafrecht sein Arbeitsgebiet. Seit er für eine Veröffentlichung zum Thema „Cybermobbing aus rechtlicher Sicht“ geschrieben hat, ist er ein gefragter Gesprächspartner für Pädagogen, Eltern und Schüler. Dass der gestandene Straf- und Zivilrechtler seine Vorträge interessant, fundiert und unterhaltsam hält, davon konnten sich Sabine Slodszyk, stellvertretende Schulleiterin, ihre Kollegen, Eltern und Schüler in Wünsdorf überzeugen. Locker brachte Wolfgang Böhm aufs Tapet, was im modernen Alltag Jugendliche und Erwachsene bewegt, was dem einen ein Spaß im Netz der unendlichen Möglichkeiten ist, dem anderen Ärgernis bis hin zur Verletzung. Mandy Weisheit, Sozialarbeiterin vom DRK Fläming-Spreewald an der Schule, hatte Wolfgang Böhm eingeladen. Sie veranstaltete schon mehrere Projekte mit dem Richter in einzelnen Schulklassen, im Rahmen einer Elternversammlung war das jedoch neu. Die Eltern freute es: „Obwohl wir den Fall noch nicht hatten, interessiert mich das Thema Handynutzung und Konsequenzen sehr“, so Anne-Kathrin Mewald. Die Mutter findet es wichtig, für alle Fälle vorab gewappnet zu sein. Auch insgesamt war das Interesse groß, Eltern, Schüler und Lehrer stellten viele Fragen.
Wolfgang Böhm gab praktische Tipps und bat ausdrücklich um Zwischenfragen, das wurde auch genutzt. Es ist nicht strafbar, jemand anderen mit dem Handy abzulichten. Nur wenn eine Person im höchstpersönlichen Lebensbereich fotografiert wird – etwa in Schlafzimmer, WC oder Umkleide – ist bereits das Fotografieren strafbar. Aber die Verbreitung des Fotos kann eine strafbare Handlung sein. Dem Freund gezeigt oder übers Bett gehängt, gibt es kein Problem. Doch wenn es ins Internet oder in soziale Netzwerke gestellt wird, kann das anders sein. Ab 14 Jahre sind Kinder strafmündig. Eltern sollten aufpassen, wie ihre Sprösslinge mit dem Smartphone agieren. Auch im Falle von Mobbing: Eine Strafanzeige zu stellen, ist eine Möglichkeit. Wolfgang Böhm plädierte dafür, mit dem Problem nicht die Polizeiwache um die Ecke aufzusuchen. „Polizeipräsidium Potsdam, Termin holen, beraten lassen!“, riet er.
Viel günstiger sei oft eine Zivilklage. Nicht nur, weil man das Verfahren in der Hand behielte, es schneller ginge und sich Ansprüche gegen den Täter durchsetzen ließen. „Eine einstweilige Verfügung gegen den Täter haben Sie meist binnen eines Tages“, so Böhm. Und da würden die Eltern des Täters oft zu Verbündeten des Klägers, wenn es um Schadenersatz ginge, die der Filius meist selbst gar nicht leisten kann.
Auch bei Äußerungen, Behauptungen und Beleidigungen gilt: Was im realen Leben verboten ist, ist auch im Netz verboten – und auch auf Facebook.
Quelle: MAZ v. 17.02.2017